Unterscheidung von Lieferungen und sonstigen Leistungen
Das Umsatzsteuergesetz kennt eine Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Unterschieden werden die beiden durch eine rein negative Abgrenzung. Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen.
Im Fall eines Arztes fallen darunter z.B. Reparaturarbeiten seiner medizinischen Geräte, die er von einer Firma im EU-Ausland durchführen lässt.
Sonstige Leistungen
Um festzustellen, an welchen Staat eine etwaige Umsatzsteuer abzuführen ist, ist es notwendig, den Ort der sonstigen Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu definieren. Für die Frage der Besteuerung von sonstigen Leistungen ist wichtig, zu unterscheiden, ob der Empfänger der Leistung ein Unternehmer oder ein Nicht-Unternehmer (Konsument) ist. Dazu wurde der Unternehmerbegriff ausgedehnt. Ein Arzt gilt in diesem Zusammenhang immer als Unternehmer.
Generalnorm: Unternehmer an Unternehmer
Diese besagt: Leistungsort ist der Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip).
Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist. Eine Sonderregel gibt es z.B. für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken.
Reverse-Charge-System: Die Steuerschuld geht auf den Empfänger der Leistung über. Dieser kann sie als Vorsteuer abziehen. Allerdings sind Ärzte aufgrund der unechten Steuerbefreiung in der Regel dazu nicht berechtigt.
Lieferungen
Auch hier gilt der Arzt als Unternehmer. Ein Erwerb muss als innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert werden. Der Arzt hat dazu eine UID-Nummer zu beantragen. Da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, entfällt für ihn die Möglichkeit, die Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.
Nicht zu versteuern sind innergemeinschaftliche Erwerbe, die unter der Erwerbsschwelle bleiben. Überschritten wird die Erwerbsschwelle, wenn Waren um mehr als € 11.000,00 pro Kalenderjahr eingekauft werden.
Hat der Arzt bereits eine UID-Nummer, so sollte er seit 1.8. vorsichtig beim Verwenden sein. Diesbezüglich kam es mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 zu einer Änderung. Wenn der Schwellenerwerber gegenüber dem Lieferanten seine UID-Nummer verwendet, so wird das als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gewertet. Dieser Verzicht ist für zwei Jahre bindend.
Stand: 11. August 2011
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