Der Arbeitsalltag eines Arztes ist sehr arbeitsintensiv. Patienten sollen sowohl bestmöglich als auch schnellstmöglich betreut werden. Daneben sollten Sie als Arzt aber auch immer bedenken, dass Sie für etwaige Fehler unter Umständen persönlich haften.
In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hatte ein Anästhesist seine Patientin in der Aufwachphase (sie war noch oberflächlich narkotisiert) für zwei bis drei Minuten mit einem Pfleger alleine gelassen. Die Patientin drehte sich auf dem schmalen OP-Tisch reflexartig um. Sie fiel dabei auf den Boden, verletzte sich und klagte.
Haftet der Anästhesist?
Der Anästhesist war der Meinung, nur für das Aufwachen der Patientin zuständig zu sein. Der operierende Arzt hatte nach der Operation jedoch bereits den Operationssaal verlassen.
Laut der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gehört es ebenfalls zur Betreuungspflicht des Arztes, den Patienten vor sonstigen durch die Behandlung entstehende Gefahren zu schützen. Er haftet jedoch nicht für eine unvorhersehbare Reaktionshandlung.
In diesem Fall war die Wirkung des verabreichten Narkosemedikaments schwer einschätzbar. Gerade deshalb hätte der Anästhesist mit einer unwillkürlichen Reaktion beim Aufwachen rechnen müssen. Der Versuch, sich aufzusetzen, war daher keine unvorhersehbare Reaktionshandlung der Patientin.
Der OGH gab daher der Klägerin Recht. Wenn der Anästhesist die Obsorgepflicht des operierenden Arztes nicht übernehmen will, muss er den Operateur dazu auffordern, im Operationssaal zu bleiben, bis er wieder da ist. Dies hat er nicht getan. Daher hätte der Anästhesist die Patientin ununterbrochen bis ins Aufwachzimmer begleiten müssen.
Stand: 06. August 2013
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