Soll noch dieses Jahr in die Ordination investiert werden, oder macht es Sinn auf eine Investitionsbegünstigung im neuen Jahr zu warten? Hier sind dieses Jahr einige besondere Aspekte zu beachten.
Abschreibung (AfA)
Wie jedes Jahr spricht für die Investition vor dem Jahreswechsel, dass, auch wenn man bis zum 31.12. ein Wirtschaftsgut anschafft und in Betrieb nimmt, noch eine volle Halbjahresabschreibung steuerlich zusteht. Zu beachten sind auch die Möglichkeiten der degressiven Abschreibung (max. 30 %) und der beschleunigten AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten € 800,00 (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf € 1.000,00 erhöht. Bei E/A Rechner ist der Zeitpunkt der Verausgabung relevant.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglicht es Ärzten, auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 30.000 übersteigt.
Investitionsfreibetrag (IFB)
Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 nun neu ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten dieser Investitionsbegünstigung.
Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (beispielsweise Elektroautos),
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
- bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).
Fazit:
Der steuerlich sinnvolle Investitionszeitpunkt hängt dieses Jahr von mehreren Faktoren ab, die wiederum alle unterschiedliche gesetzliche Bedingungen ausweisen. So ist jedenfalls auch die Rechtsform, die Gewinnsituation, die Höhe der bereits getätigten Investitionen und Art der Gewinnermittlung zu beachten. Auch sind natürlich nicht steuerliche Faktoren, wie zum Beispiel Bankenrating und Liquidität, ins Kalkül zu ziehen. Die Situation jedes Arztes, welcher vor Investitionsentscheidungen steht, muss individuell beleuchtet werden.
Stand: 29. August 2022
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