Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Darin ist eine Erweiterung jener Tätigkeiten, die unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen, vorgesehen.
Bereits bisher zählen unter anderem zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt oder Vertretungsarzt entsprechend dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG).
Da es immer schwieriger wird, Ärzte für die Behandlung und Betreuung von Insassen in Justizanstalten zu gewinnen, soll auch diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen werden. Einerseits soll sozialversicherungsrechtlich geregelt werden, dass die ärztliche Behandlung der Insassen von Justizanstalten entsprechend des Strafvollzugsgesetzes, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet, eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.
Korrespondierend dazu soll anderseits im Einkommensteuerrecht gesetzlich verankert werden, dass Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter diese Bestimmung des FSVG fallen, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen. Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 zur Anwendung kommen.
Das Abgabenänderungsgesetz 2023 war bei Drucklegung ein Begutachtungsentwurf. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 29. Mai 2023
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