Sachverhalt
Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin, welche ca. 350 Meter von seinem bisherigen Standort eine Ordination führte, weiter. In Folge wurden die Patienten mittels Aushang über diesen Umstand informiert und die Daten an die Ärztin übertragen. Nur in jenen Fällen, in denen ein ausdrücklicher Widerspruch der Patienten vorlag, wurde eine Datenübermittlung nicht vorgenommen. Die Kassenplanstelle wurde mit einem anderen Arzt besetzt.
Rechtliche Beurteilung
Der die Arztordination aufgebende Arzt hat die Dokumentation von ca. 15.400 Patienten in elektronischer Form an seine Kollegin übergeben, die jedoch weder Kassenplanstellen- noch Ordinationsstättennachfolgerin war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die übernehmende Ärztin die Dokumentation nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Patienten verwendet hat.
Von der Datenschutzbehörde wurde festgehalten, dass der Allgemeinmediziner durch Weitergabe der Patientenkartei die betroffenen Patienten in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Weiters erfolgte die Feststellung, dass die Patientenkartei tatsächlich an die gesetzlich zuständige Kassenplanstellennachfolgerin zu übergeben ist.
Der VwGH bestätigte jenen Punkt, dass die die Patientenkartei übernehmende Ärztin weder die Kassenplanstellennachfolgerin noch die Ordinationsstättennachfolgerin war, weswegen sie die Patientenkartei rechtswidrig von ihrem Vorgänger übernommen hat. Daher musste die übernehmende Ärztin die Daten löschen und wurde auch dazu verpflichtet, die Patientenkartei wieder an den übergebenden Arzt zu übermitteln.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Weitergabe der Patientenkartei datenschutzrechtlich nur an den Kassenplanstellennachfolger bzw. Ordinationsstättennachfolger möglich ist.
Stand: 29. Mai 2023
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