Arztähnliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Fällt darunter auch eine medizinische Heilmassagetherapie?
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Eine Massagetherapie eines Physiotherapeuten fällt unter die Umsatzsteuerbefreiung. Entscheidend ist daher, ob die medizinische Heilmassage eine gleichwertige Leistung darstellt.
Eine EU-Richtlinie besagt, dass Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von ärztlichen oder arztähnlichen Berufen durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Es bleibt jedoch den einzelnen Staaten überlassen, welche Berufe als arztähnlich angesehen werden. Wenn die medizinische Heilmassage eine gleichwertige Leistung wie eine Massagetherapie eines Physiotherapeuten darstellt, so besteht im Sinne dieser Richtlinie eine Ungleichbehandlung laut dem VwGH.
Umsatzsteuerrichtlinien
Im Rahmen des diesjährigen Salzburger Steuerdialoges zur Umsatzsteuer wurde dieses Thema behandelt. In den neuen Umsatzsteuerrichtlinien wird nun klargestellt, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt. Physiotherapeuten absolvieren eine sowohl inhaltlich als auch zeitlich umfassendere Ausbildung als Heilmasseure. Auch der Tätigkeitsbereich ist nicht vergleichbar. Die Tätigkeit des Heilmasseurs umfasst nur einen Teilbereich des Physiotherapeuten.
Daraus folgt: Tätigkeiten eines Heilmasseurs sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn er auch zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt ist und zwar auch dann, wenn es sich zweifelsfrei um Heilbehandlungen aufgrund ärztlicher Anordnung handelt.
Stand: 10. November 2011
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