Eine Arbeitsmedizinerin hatte mit der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA) einen Werkvertrag abgeschlossen. Im Zuge einer Prüfung wurde die Arbeitsmedizinerin jedoch von der Gebietskrankenkasse als echte Dienstnehmerin eingeordnet. Nach Ansicht der Behörde müsste sie deshalb der vollen Pflichtversicherung unterliegen.
Die Arbeitsmedizinerin betreute den Sprengel einer Stadt und hatte keinen fixen Dienstort. Trotzdem überwogen auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit. Daher bestätigte er die Ansicht der Gebietskrankenkasse.
Gründe für die Entscheidung
Kein Vertretungsrecht
Es lag kein generelles, umfassendes Vertretungsrecht vor. Die Arbeitsmedizinerin konnte sich nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags nur ausnahmsweise im Einvernehmen mit der AUVA vertreten lassen.
Persönliche Weisungsgebundenheit
Die Tätigkeiten, die von der Arbeitsmedizinerin zu erledigen waren, wurden in einem Vertrag von der AUVA vorgeschrieben. Es wurden ihr ein Tätigkeitsgebiet und ein Kundenkreis zugewiesen. Daneben musste sie ihre Arbeit auch nach einem festgelegten Schema dokumentieren. Auch bei Schulungen musste sie anwesend sein. Es lag daher eine persönliche Weisungsbindung und eine Berichterstattungspflicht vor. Sie unterlag auch einem Konkurrenzverbot, weil sie in ihrem Sprengel mit anderen Arbeitgebern keine weiteren Verträge über arbeitsmedizinische Leistungen abschließen durfte.
Zurverfügungstellung der wesentlichen Betriebsmittel
Die AUVA stellte der Medizinerin einen Teil der wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung. Die Betriebsmittel (wie z. B. Arzt- und Notfallkoffer) spielten in diesem Fall aber eine untergeordnete Rolle, da für den VwGH die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit mehr Bedeutung haben als die Betriebsmittel.
Stand: 27. November 2015
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